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Bedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden AGB gelten a) unmittelbar in allen Kaufvertragsbeziehungen und b) in entsprechender Anwendung, auch in allen anderen ­Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. WISA GmbH, Sachsenstr. 34,  46499 Hamminkeln, Deutschland, (nachfolgend Verkäufer) und Unternehmern, juristischen Personen des ­öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern (nachfolgend Käufer). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ­handelt; Verbraucher ist eine natürliche Person, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass ihr eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2 Vertragsanbahnung und -abschluss, Angebote, Aufträge
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware oder Leistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung von uns erklärt werden.
2.3 Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Endrechnung.
2.4 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie ‘cirka’, ‘wie bereits geliefert’, wie ‘gehabt’ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in den Verkäuferangeboten ­ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
2.5 Im Übrigen ist die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie nur verbindlich, wenn dies schriftlich vom Verkäufer bestätigt wird.
2.6 Hinsichtlich des Angebotes sowie der entsprechenden Angaben in Katalogen und Broschüren gelten die normalen und / oder üblichen Toleranzen. ­Insbesondere behalten wir uns farbliche Nuancen vor. Geringfügige Abweichungen vom Mustermaterial, von Probestücken oder von den Abbildungen in Katalogen und ­Broschüren und / oder Beschreibungen behalten wir uns daher vor. Derartige Abweichungen befreien den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen ­Verpflichtungen.

3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
3.1 Soweit für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben. Alle Preise verstehen sich ab Werk.
3.2 (a) Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlusszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn und soweit ­USt.-Steuerpflichtigkeit/ -ausweis im Einzelfall einschlägig ist. Soweit sich im vorgenannten Fall die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem Zeitraum zwischen ­Vertragsschluss und Rechnungslegung erhöht, hat der Käufer die erhöhte USt. zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist 4 Monate übersteigt.
 (b) In Höhe des Wertes der von uns erbrachten Teilleistungen ist der Verkäufer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe der Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohnkosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen anzupassen, das Gleiche gilt für den Fall, dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zu Lasten des Verkäufers Anwendung finden, erhöht werden. Erhöht sich der Preis im Vergleich zu dem ­Lebenshaltungskostenindex weit überproportional, wird die Preiserhöhung auf den am Markt erzielten Preis begrenzt. 
3.4 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug fällig, gerechnet ab Zugang der Ware und Lieferrechung beim ­Käufer, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw. Ziff. 3.8 bleibt unberührt.
3.5 Ist mit dem Unternehmer Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremdwährung), erhöht sich die Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei ­Rechnungserstellung, so dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem EURO-Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im für die Preisvereinbarung maßgeblichen Zeitpunkt errechnete.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und andere Abgaben gehen nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zu Lasten des Käufers. 
3.7 Der Kunde kommt mit Ablauf des 7. Tages nach Zugang der Ware, spätestens aber nach Ablauf des letzten Tages eines ihm gewährten Zahlungsziels in Verzug.
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Der Verkäufer kann jedoch bei beiderseitigen Handelsgeschäften zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins verlangen. Die Geltendmachung von Verzugszin-sen bleibt unberührt.
3.9 (a) Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
 (b Buchstabe (a) gilt entsprechend für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer, wenn dieser Unternehmer ist.
3.10 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Verkäuferforderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
3.11 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Käufers gem. § 369 HGB gilt für den Käufer nicht.
3.12 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
3.13  Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.14  Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten. 
3.15  Wenn der Käufer nicht rechtzeitig seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder Zahlungsaufschub beantragt, in Bezug auf ihn das Konkursverfahren eröffnet wird oder zu seinen Lasten eine Pfändung vorgenommen wird, hat der Käufer alle seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber sofort zu erfüllen. In diesem Fall hat der Verkäufer ebenfalls das Recht, abgeschlossene Verträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 3.16 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne gerichtliche Intervention zu lösen sowie alle von ihr gelieferten Produkte zurückzunehmen, solches unbeschadet des Rechtes auf Ersatz des von dem Verkäufer erlittenen Schadens, einschließlich Gewinnausfalls, Transport- und Lagerkosten, Zinsen u. Ä.
3.16  Sollte der Käufer mit der Zahlung einer (Teil-) Lieferung im Verzug sein, so hat der Verkäufer das Recht, die Ausführung der sonstigen noch auszuführenden Lieferaufträge oder Arbeiten aufzuschieben, solches unbeschadet des Rechtes des Verkäufers, nach Inverzugsetzung die Lieferungen endgültig einzustellen und die Zahlung sämtlicher Beträge zu verlangen, welche der Verkäufer zum betreffenden Zeitpunkt zu fordern hat sowie unbeschadet des Rechtes des Verkäufers auf eine entsprechende Entschädigung.

4.  Lieferung, Gefahrübergang
4.1  Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen sowie einer vereinbarten Anzahlung des Käufers bei dem Verkäufer zu laufen (Genehmigungen, Freigaben etc.).
4.2  Wurde dem Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 3.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3  Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4  Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das Gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.5  Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 3.1 und 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers.
4.6  (a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der Stelle gem. Ziff. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
 (b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
 (c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.
 (d) Hat der Frachtführer die Ware übernommen, ohne einen Vermerk auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung, so gilt dies als Beweis dafür, dass sich die Verpackung in einem einwandfreien Zustand befunden hat.
4.7  Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.
4.8  Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, Verkäufereigentum. Der Käufer ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Käufer mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 1% des Anschaffungspreises pro Tag zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Der Käufer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange entstanden ist. Bei Beschädigungen oder bei Verlust von Teilen (insbesondere ­Haltestangen) ist der Käufer zum Ersatz verpflichtet. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.9  Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ­ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw., dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der Käufer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Beschädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden hat der Käufer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen 6 Tagen schriftlich mitzu-teilen.
4.10  (a) Sofern Verkäufer-Lieferungen in von ihm besorgten Leihgebinden jeglicher Art erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurückzusenden. Kommt der Käufer dieser ­Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Mietgebühr berechnen und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten ­Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden.
 (b) Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
4.11  Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses ­gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.12  Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im ­Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
4.13  Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.
4.14  Falls ausnahmsweise vereinbart ist, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes oder von Transitländern trägt, gehen zwischen ­Annahme der Bestellung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers.

4.a Rücksendung
4.a.1  Wenn der Käufer sich weigert, die gekauften Produkte anzunehmen oder sie dem Verkäufer zurücksendet, ohne dass der Verkäufer sich schriftlich damit ­einverstanden erklärt hat, hat der Verkäufer das Recht, die verweigerten oder zurückgesandten Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern und für den Käufer verfügbar zu halten, ohne dass daraus irgendeine Anerkennung eventueller Mängelrügen gefolgert werden kann.
4.a.2 Eine eventuelle Rücksendung befreit den Käufer in keinerlei Hinsicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. 
4.a.3 Die tatsächlichen Kosten, die sich aus einer Rücksendung oder den anlässlich einer Rücksendung von dem Verkäufer getroffenen Maßnahmen ergeben oder damit zusammenhängen, wird der Verkäufer dem Käufer in Rechnung stellen, indem er ihm eine spezifizierte Übersicht übergibt.
4.a.4 Jede Rücksendung geht ebenfalls auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1  Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Ist der Käufer Verbraucher, geht das Eigentum auf ihn über, wenn er die Forderung des Verkäufers aus diesem Geschäft bezahlt hat. Ist solche Erfüllung eingetreten, lebt der ­Eigentumsvorbehalt für davor gekaufte Waren nicht wieder auf, auch wenn dem Verkäufer danach aus neuen Warenlieferungen neue Forderungen zustehen.
5.2  Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3 In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
5.4  Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Verkäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Käufers. Andere Verfügungen als die genannten darf der Käufer nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. 
5.5  (a) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt.
 (b) Der Käufer ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).
5.6  Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, an der der Verkäufer gemäß 5.4 nur anteiliges Eigentum hat, so zediert er an den Verkäufer die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag an den dies hiermit annehmenden Verkäufer. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswerts, der verkäuferseits insoweit eingebrachten Waren, an den dies hiermit annehmenden Verkäufer ab.
5.7  Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Hat der Verkäufer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

5.a  Gussformen
5.a.1  Wenn der Verkäufer für den Käufer eine Guss- oder andere Form, ein Hilfswerkzeug u. Ä. herstellen, ändern oder verbessern soll, wird der Verkäufer dazu übergehen, nachdem der Käufer dem Verkäufer die vereinbarten (geschätzten) Herstellungskosten gezahlt hat. 
5.a.2  Wenn der Käufer dem Verkäufer zur Herstellung von Produkten Guss- oder sonstige Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä. zur Verfügung stellt, braucht der Verkäufer dem Käufer die Guss- und sonstigen Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä. erst zurückzugeben, nachdem der Käufer alle Forderungen beglichen hat, welche der Verkäufer auf Grund erledigter Arbeiten, gelieferter Produkte oder aus irgendeinem anderen Grund an ihn hat.
5.a.3  Der Verkäufer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Guss- oder sonstigen Formen, Hilfswerkzeugen u. Ä., die der Käufer ihm zur Verfügung gestellt hat, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. In diesem Fall wird der Verkäufer nach seiner Wahl entweder die betreffenden Gegenstände reparieren oder ersetzen, oder eine Entschädigung zahlen.
5.a.4 Guss- oder sonstige Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä., die von dem Verkäufer für den Käufer oder ganz oder zum Teil nach den Anweisungen des Verkäufers hergestellt sind, wird der Verkäufer, wenn der Käufer die vereinbarten Herstellungskosten gezahlt hat, während eines Jahres nach der Ausführung der letzten Bestellung des Käufers bei dem Verkäufer für den Käufer aufbewahren. Nach Ablauf dieser Frist wird der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Käufers die Guss- oder sonstigen Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä. dem Käufer übergeben. Sollte der Käufer den Verkäufer nicht innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich bitten, ihm die Guss- oder sonstigen Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä. zu übergeben, so erlischt die Verpflichtung des Verkäufers dem Käufer die Guss- oder sonstigen Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä. zu übergeben.
5.a.5  Wenn der Verkäufer schriftlich angegeben hat, für welche Produktmenge eine Guss- oder andere Form, ein Hilfswerkzeug u. Ä. verwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass die Guss- oder andere Form, das Hilfswerkzeug u. Ä. sich nach der Herstellung der betreffenden Menge nicht zur Herstellung weiterer Produkte eignet. Sollte eine solche schriftliche Angabe nicht erfolgt sein, so wird der Verkäufer, sobald sich herausstellt, dass eine Guss- oder andere Form, ein Hilfswerkzeug u. Ä. sich nicht mehr zur Herstellung von Produkten eignet, solches ausschließlich zur Beurteilung des Verkäufers, den Käufer darüber unterrichten. In diesem Fall wird der Verkäufer dem Käufer ebenfalls die mit der Reparatur bzw. der erneuten Herstellung der Guss- oder anderen Form, des Hilfswerkzeugs  u.Ä. verbundenen Kosten mitteilen.

5.b  Geistige Eigentumsrechte
5.b.1  Der Verkäufer behält sich in Bezug auf die von ihm hergestellten Entwürfe, Zeichnungen und Muster, Produkte, Guss- und sonstigen Formen, Hilfswerkzeuge u. Ä. sowie in Bezug auf die von ihn angewendeten Herstellungsverfahren ausdrücklich alle geistigen Eigentumsrechte sowie alle sich daraus ergebenden Rechte wie Musterschutz-, Urheber- und Patentrechte vor.
5.b.2  Alle von dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Kostenanschläge, Pläne in Bezug auf Qualitätshandbücher u. Ä. bleiben Eigentum des Verkäufers und sind dem Verkäufer auf sein Verlangen sofort zurückzusenden. Sie dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers weder ganz, noch zum Teil kopiert oder Dritten (zur Einsicht) übergeben werden oder vom Käufer zur Herstellung von Produkten und/oder dem Erbringen von Leistungen angewendet werden.

5.c  Ansprüche Dritter
5.c.1  Wenn der Verkäufer Produkte nach Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Guss- oder sonstigen Formen, Hilfswerkzeugen oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne, welche der Verkäufer vom Käufer bekommen hat, herstellt, garantiert der Käufer, dass im Falle der Herstellung und/oder Lieferung dieser Produkte keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
5.c.2  Sollte ein(e) Dritte(r) auf Grund eines vermeintlichen geistigen Eigentumsrechtes Bedenken gegen die Herstellung oder Lieferung von Produkten im Sinne des vorigen Absatzes anmelden, so hat der Verkäufer das Recht, die Herstellung und/oder die Lieferung der Produkte unverzüglich einzustellen und vom Käufer Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen.

6.  Gewährleistung, Garantie
6.1  Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Kaufsache gemäß seiner regulären Produktbeschreibung (Katalog etc.) soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer dann nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere dann auch nicht aus anderen Darstellungen der Kaufsache in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers oder seines Vorlieferanten/Herstellers herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller Vereinbarung bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers. Auf Grund geringerAbweichungen in der Qualität, den Maßen und der Farbe, die sich aus technischer Sicht nicht vermeiden lassen und nach Handelsbrauch allgemein zulässig sind, oder des normalen Verschleißes von Produkten oder Teilen davon, können keine Ansprüche auf Grund dieses Artikels geltend gemacht werden. Die Garantie gilt weder für Produkte, welche der Verkäufer ausdrücklich von der Garantie ausgenommen hat, noch für Produkte, die sich aus Resten oder Sonderpartien zusammensetzen, außer wenn der Verkäufer solches ausdrücklich angegeben haben sollte.
6.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, geht das Wahlrecht auf den Verkäufer mit Ablauf einer vom Verkäufer dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Käufers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 7. Besteht der Mangel darin, dass der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhalten hat, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet; das gilt auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.3  Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Käufer erklärt werden. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt. Hinsichtlich der Transportschäden bleibt Ziff. 4.9. unberührt. 
6.4  Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt, Wertersatz für die vom Käufer gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.
6.5  Erbringt der Verkäufer Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so z.B. weil eine unberechtigte Mängelrüge ausgesprochen wurde, so hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. 
6.6  Zu ersetzen ist auch ein Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung, der bei dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Durchführung von Mängelsuche, -prüfung und -beseitigung stellt kein Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer dar. 
6.7  Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln, die dem Käufer deswegen entstehen, weil er die Ware an einen anderen Ort als den nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Ablieferungsort verbracht hat, gehen zu seinen Lasten.
6.8  Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache.
6.9 § 479 BGB bleibt unberührt.
6.10  Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche verlustig, wenn er trotz Mängelkenntnis den Einbau oder die Verarbeitung oder den Weitervertrieb der Ware vornimmt.
6.11  Der Verkäufer haftet nicht für Kosten und Schäden, die eine direkte oder indirekte Folge sind von:
- Nachlässigkeiten des Käufers oder seinen Angestellten, oder von Personen, die von ihm beschäftigt sind oder mit der Ausführung einer Tätigkeit beauftragt   wurden;
 - Fehler und/oder Mangel in einem Produkt (ein ungeeignetes Produkt);
 - Verzögerung eines Schadens, die an den Produkten während des Transports entstanden sind.;
 - Fehlerhaften und/oder ungeeigneten Gebrauch der durch ihn gelieferten Produkte;
 - Material- und/oder Qualitätsauswahl des Kupfers in den gelieferten Produkten;
 - Spannungsrisskorrosion;
 - Nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Ausführung des Auftrags.
6.12  Mängel an einem Teil der Liefersache berechtigen nicht dazu, die gesamte Lieferung als untauglich zu erklären.
6.13  Der Gewährleistungsanspruch umfasst bei Badewannen, Duschwannen und Whirlpools die Ersatzlieferung der betreffenden Wanne. Ein- und Ausbaukosten können nur ersetzt werden, wenn der Fehler bei sorgfältiger Überprüfung der Wanne vor dem Einbau nicht hat festgestellt werden können. Wir weisen besonders darauf hin, dass es zur Sorgfaltspflicht jedes Installateurs gehört, die Wanne vor dem Einmauern mit Wasser zu füllen und ablaufen zu lassen. Dabei ist eine optische Dichtigkeitsprüfung durchzuführen.
6.14  Unter Berücksichtung der genannten Punkte steht der Verkäufer ein für die Qualität der durch ihn gelieferten Produkte für folgende Fristen: 
 - Spülkästen: 10 Jahre, mit Ausnahme von Verschleißteilen und elektronischen Baugruppen. Auf Elektronik gilt eine Garantiezeit von einem Jahr
 - Keramische Produkte: 5 Jahre
 - Manschetten: 10 Jahre
 - WC-Sitze: 5 Jahre
 - Acryl-Duschwannen und Badewannen: 10 Jahre
 - Whirlpoolsysteme: 2 Jahre
 - Glasprodukte: 2 Jahre
 
7.  Haftung, Verjährung
 In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 
7.1  Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2  Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
7.4  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
7.5  Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.
7.6  Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Haftung nach Produkthaftungsgesetz eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
7.7  Die vereinbarten Lieferfristen werden um die Zeit verlängert, in der der Verkäufer oder seine Lieferanten auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage ist bzw. sind, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder solches in hohem Maße erschwert wird.
7.8  Wenn die höhere Gewalt zwei Monate angedauert hat oder mit Sicherheit andauern wird, haben beide Parteien das Recht, den (Rest-) Vertrag schriftlich zu lösen. In diesem Fall wird keine der Parteien schadenersatzpflichtig sein.
7.9  Außer wenn eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte, ist jede Verantwortlichkeit bzw. Haftung für die Montage der von dem Verkäufer gelieferten Produkte von anderen als den Verkäufer ausgeschlossen. Die Kosten der Montage durch den Verkäufer sind nicht in den angegebenen Preisen enthalten und werden einzeln in Rechnung gestellt, außer wenn eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte. 

8. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung 
 Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher aus-schließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

9.  Geheimhaltung, Datenschutz, Schutzrechte, Urheberrechte
9.1  Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse und vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2  Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Verkäuferseite durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden Daten des Käufers in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit unterrichtet.
9.3  Sofern der Verkäufer Kaufgegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder sonst nach Angaben des Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Herstellung, Lieferung und den Gebrauch der Ware gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Verkäufer ist zu einer entsprechenden Prüfung nicht verpflichtet.
9.4  Dem Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive und andere Leistungen oder Gestaltungsvorschläge darf der Käufer nur für den vereinbarten Zweck verwenden.
9.5  Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort ‘Ersatz’ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.
9.6  Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

10.  Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl Salvatorische Klausel, Schriftform
10.1  Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Duisburg.
10.2  Bei Verträgen mit Kaufleuten i. S .d. HGB ist Gerichtsstand ausschließlich Wesel (Amtsgericht) bzw., streitwertabhängig, Duisburg (Landgericht), sofern gesetzlich nicht zwingend anderweitig vorgeschrieben.
10.3  Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
10.4  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich als rechtsunwirksam erweisen, so bleiben die sonstigen Bestimmungen davon unberührt. Statt der eventuell rechtsunwirksamen Bestimmung gelten Bestimmungen, deren Wirkung im Hinblick auf die Zwecke der Parteien der Wirkung der rechtsunwirk-samen Bestimmung möglichst nahe kommt.
10.5  Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachfassung geschieht lediglich zur Erleichterung des Verständnisses. 
10.6 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.